Verfassungswidrige Vorschrift darf 15 Jahre angewendet werden
Am 20.11.2013 wurde das Kommunale Abgabengesetz geändert und schon wird neuer Wirrwarr angerichtet. Die Verjährungsfristen betragen – von diesem neuen Gesetz völlig unberührt – weiterhin 4 Jahre. Allerdings kann diese normale Frist bis heute durch diese bereits erwähnte und am 1.2.2004 eingeführte Vorschrift (vgl. BbgKAG, § 8, Ziffer 7, Satz 2) immer wieder vergehen und neu entstehen. Aber genau dazu hat das Bundesverfassungsgericht am 5. 3. 2013 und am 3.9.2013 verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.