3. Mittelmärkisches Wassergespräch

Liebe Bürger und Vereinsmitglieder,

nach über fast 20-monatiger Pause erklärte sich der Wasser- und Anwasserzweckverband „Mittengraben“ bereit, das dritte Gespräch mit unserem Interessenverein über Trink- und Abwasserprobleme der Gemeinden Michendorf und Nuthetal zu reden. Wir konzentrierten uns, wie von vorn herein abgesprochen, auf Fragen der Kalkulation der Gebühren und Preise für Schmutz- und Trinkwasser. Aus verständlichen Gründen wurden die aktuellen gerichtlichen Streitfälle nicht angesprochen (*).

Frau Ute Hustig, als neue Vorsitzende des WAZV, erläuterte kurz einige Grundsätze ihrer zukünftigen Arbeitsweise. Transparenz und Offenheit in der Gebühren- und Preiskalkulation werden in Zukunft ganz groß geschrieben. Dazu gehört zum Beispiel auch, dass der Verbandsausschuss (vormals Verbandsvorstand) des Zweckverbandes, bestehend aus Frau Ute Hustig, Herrn Eckhard Reinkensmeier (Michendorf) und Kurt Kühne (Nuthetal), öffentlich beraten wird. Fragen können dort aber nicht gestellt werden. Die Transparenz soll auch ganz in unserem Sinne nicht nur gegenüber unserem Verein, sondern gegenüber allen Einwohnern der beiden Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes gelten. Wir rufen deshalb alle interessierten Bürger auf, hin und wieder an den öffentlichen Verbandsversammlungen teilzunehmen, auf denen auch Einwohner Fragen stellen können, auf die die Abgeordneten, anders als bei bloßem Rederecht, auch antworten müssen. Ein weiteres markantes Ziel von Frau Hustig besteht in der Stabilität der Preise und Gebühren für Trink- und Schmutzwasser. Die alle zwei Jahre vorgenommenen Nach- und Neukalkulationen sollen deshalb auch veröffentlicht werden.

Unser Ziel ist es, dass aus den vielseitigen unübersichtlichen Zahlentabellen eine Tabelle mit maximal 10 zusammenfassenden Zahlen daraus zu extrahieren, die die Höhe der Preise/Gebühren bestimmen und deren Veränderungen mit den Jahren leicht überschau- und vergleichbar sind. Das wäre nicht nur für die Einwohner, sondern wahrscheinlich auch für die Mitglieder der Verbandsversammlung von Bedeutung. Die nächste Verbandsversammlung zu diesem Thema findet am 27.11.2019 im Service Center der der Gemeinde Nuthetal (Arthur-Scheunert-Allee 103) statt (https://www.wazv-mittelgraben.de/der-verband/verbandsversammlung/).

Wie schon während den vergangenen Diskussionen zwischen einzelnen Mitgliedern der Verbandsversammlung des WAZV und der MWA  GmbH auf der einen Seite und unserem Verein andererseits kam es auch am 14. November zu keiner Einigung zur Festlegung der Eigenkapitalzinsen und der Abschreibungen. Neben den Betriebskosten, den Einkaufspreisen für Trinkwasser, den Einleitungspreisen für Schmutzwasser, den Instandhaltungskosten und einigen anderen gehen diese Größen maßgeblich in die von den Einwohnern zu zahlenden Preise und Gebühren ein und waren in der Vergangenheit Gegenstand heftiger Diskussionen und auch juristischer Auseinandersetzungen.

Unser Standpunkt ist:
Die genannten Eigenkapitalzinsen und Abschreibungen dienen zur Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber den Kreditgebern also zur Rückzahlung von Krediten und die Zahlung der Zinsen, sind also eigentlich gut planbar. Auch für die anderen Kosten liegen aus vielen Jahren ausreichend Erfahrungen vor, so dass es eigentlich nur zu relativ überschaubaren Änderungen in der jährlichen Kostenkalkulationen kommen sollte. Diese Sichtweise stützt sich sowohl auf das Kommunale Abgabengesetz (KAG), als auch auf die Begründungen der Urteile des Landgerichtes und des Verwaltungsgerichtes Potsdam in den Verfahren IGV Institut für Getreideverarbeitung GmbH/WAZV „Mittelgraben“ wegen überhöhter Trink- und Schmutzwasserentgelte im August 2015 bzw. im Juni 2017. Im Nachsatz unten sind die wichtigsten Passagen der Urteile zusammengestellt und der infrage kommende Paragraph des Kommunalen Abgabengesetzes zitiert. Daraus wird eindeutig klar, dass durch eine geplante überhöhte Kalkulation von Preisen und Gebühren, die die vorhersehbaren Kosten, abgeleitet aus den Erfahrungen der Vergangenheit bewusst und planmäßig überschreitet, auch wenn es sich um die kalkulatorischen Abschreibungen und Eigenkapitalverzinsung handelt und diese überhöhten Gebühren und Entgelte nach zwei Jahren wieder zurückgezahlt, also gebührensenkend eingesetzt werden müssen, gesetzwidrig sind. Es handelt sich immerhin um einige hunderttausend Euro. Zum Vergleich: Die gesamten Betriebskosten, die die MWA dem Zweckverband jährlich für Schmutzwasser in Rechnung stellt, liegen in der Größenordnung zwischen 2,2 und 2,5 Mill. Euro.

Alles in allem erfolgte das Gespräch in offener Atmosphäre. Frau Hustig schlug vor, die Diskussion in eventuell einem halben Jahr weiterzuführen. Als nächstes wird allerdings die Verbandsversammlung die Gebühren und Entgelte für die Abrechnungsperiode 2020/2022 beschließen müssen.

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass der Wasserzählerstand erst am Jahresende und nicht wie in der Vergangenheit Ende September abgelesen und somit die Abrechnungen für Trink- und Abwasser ab diesem Jahr bis zum Jahresende vorgenommen werden wird, der Abrechnungszeitraum sich also um drei Monate verlängert. Damit werden, auch in unserem Sinne, Wirtschaftsjahr und Abrechnungsjahr vereinheitlicht.

Teilnehmer des Gesprächs: Frau Ute Hustig (Vorsitzende), Herr Sommerlatte, Herr Jahnke (WAZV „Mittelgraben“), Frau Bley, Frau Müller (MWA GmbH), Herr Wienert, Herr Schulz, Herr Dr. Grosser (IWA e.V.)

(*) Nach neuesten Informationen vom Verwaltungsgericht Potsdam ist mit der Verhandlung der beiden als Leitverfahren bestimmten Fälle, deren Klagen im November 2016 eingereicht wurden, im 2. Halbjahr 2020 zu rechnen. Angeschlossen sind weitere 21 Klagen, die aus den Widerspruchsbescheiden von Anfang 2019 resultieren.

Helmut Grosser


Zitate Trinkwasserurteil 3 O 124/14,  12.08.2015

S. 6: Danach hält eine Bestimmung der Billigkeitskontrolle aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht dann nicht mehr stand, wenn sie gegen kommunalabgabenrechtliche Vorschriften verstößt … Zu diesen gehört das dem Kommunalabgabenrecht immanente Kostendeckungsprinzip, das durch Verbot der Kostenüberdeckung flankiert wird   …. .

So liegt der Fall hier.

Die erhobenen Trinkwasserentgelte verstoßen gegen das kommunalabgabenrechtliche Kostendeckungsprinzip.

S. 7: Gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 KAG BB soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel (Gebührenerhebung sofern keine privatrechtliche Entgelte erhoben werden) decken. Kosten im Sinne § 6 Abs. 1 KAG BB sind gemäß § 6 Abs. 2 KAG BB die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, wozu auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals gehören und Abschreibungen und die Verzinsung auf der Grundlage von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen sind. Bei Einrichtungen oder Anlagen sind gemäß § 6 Abs. 3 KAG BB die Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Kostenüberdeckungen müssen, Kostenunterdeckungen können spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.


Zitate Abwasserurteil VG 8 K 2390/14, 28. Juni 2017

S. 9: Dieser satzungsmäßig festgelegte Gebührensatz genügt nicht den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Danach soll das veranlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen.

Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot ergibt sich dadurch, dass die dem Satzungsbeschluss für die 3. Änderungssatzung zu Grunde liegende Gebührenkalkulation vom 21. August 2013 für den maßgeblichen Kalkulationszeitraum, …., unzulässige und überhöhte Kostenansätze enthält.

S. 12: Insoweit sind für die Zukunft geschätzte Zahlen aus den Ergebnissen der Vergangenheit sowie aus Unterlagen oder Angaben vergleichbarer Einrichtungen abzuleiten und nur dann, wenn weder Ergebnisse der Vergangenheit noch Erfahrungen von vergleichbaren Einrichtungen vorliegen, durch Pauschalierung zu bestimmen.


KAG §6:

 Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken. Kostenüberdeckungen müssen, Kostenunterdeckungen können spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.

Abschreibungen und die Verzinsung sind auf der Grundlage von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen. Für am 1. Juli 1990 vorhandenes Anlagevermögen ist der nach den Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes ermittelte und fortgeführte Wert anzusetzen.

Bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen bleibt der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht (Abzugskapital).

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können ganz oder teilweise

    1. Zuschüsse Dritter als Abzugskapital behandeln,
    2. von einer Auflösung des Abzugskapitals zur Ermittlung der Verzinsung absehen,

soweit dadurch die dauerhafte Bedienung des Kapitaldienstes nicht gefährdet wird.


 

Interessenverein für Wasser und Abwasser e. V.