AltanschließerInnen – NeuanschließerInnen

IWA e.V. zum MAZ Beitrag vom 28. Juli 2015 :
„775 Grundbesitzer sollen für Abwasseranschluss nachzahlen“

Die entsprechende Meldung auf maz-online gibt es hier: MAZ 28.07.2015.

Sehr geehrte BürgerInnen,

vor einigen Jahren waren es die zwangsweise angeschlossenen Grubenbesitzer (siehe youtube: Tatort Briesensee: https://www.youtube.com/watch?v=EwbirHlDG0k), derzeit sind es insbesondere die Altanschließer, die sich gegen Benachteiligungen durch unangemessene Forderungen der Zweckverbände wehren müssen. Bisher scheinbar erfolglos. Der Gesetzgeber, die Verbände, die Verwaltungsgerichte bis hin zum Landesverfassungsgericht weisen in konzertierter Einmütigkeit jeden Widerspruch, jede Klage ab oder lassen sie ins Leere laufen. Der Widerstand ist bisher zu schwach, was den Fiskus zur Eröffnung einer dritten großen Einnahmeschlacht ermuntert hat. Jetzt werden auch die zur Kasse gebeten, die in den frühen Jahren nach der Wende angeblich zu geringe Anschlussbeiträge gezahlt haben. Das könnten bis Jahresende in Brandenburg noch einmal zigtausend Bescheide werden. Die rechtlichen Begründungen liegen bereit und das Land stellt den Verbänden sogar finanzielle Hilfen in Aussicht, falls sie mit ihren Beitragserhebungen scheitern. Und das alles im Wissen darum, dass sich das Bundesverfassungsgericht demnächst mit diesen Fragen befassen wird.

Man muss es ein „schmutziges Geschäft“ nennen, wenn die Landesregierung die Verbände gerade jetzt zu massenhaften Beitragserhebungen auffordert und sogar mit „Prämien“ lockt, aber gleichzeitig den vielen betroffenen Bürgern ein Recht auf Musterklagen verwehrt.

Schauen wir zum Nachbarzweckverband, dem WAZ „Nieplitz“. Eine Nacherhebung von Anschlussbeiträgen ist angekündigt (http://waz-nieplitz.de/images/Artikel_Nacherhebung_Beitr%C3%A4ge.pdf), obwohl weder die Satzung noch das Gesetz so etwas zwingend vorsehen. Lediglich bei Benutzungsgebühren ist gesetzlich geregelt, dass Nacherhebungen bei Unterdeckungen vorgenommen werden können, aber nicht müssen. Das alles ficht den Zweckverband nicht an, der Druck aus der Kommunalaufsicht ist zu hoch. Nun begründet der Verband seine Nacherhebungsabsicht wie folgt:

  1. Er sei gesetzlich zur vollständigen Erhebung von Anschlussbeiträgen verpflichtet.
  2. Er müsse damit dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung tragen.
  3. Die Anschlussbeitragspflicht für alle Anlagennutzer ist erstmals im März 2011 entstanden, deshalb könne eine Verjährung des Anspruchs auf Anschlussbeiträge noch nicht eingetreten sein.

Zu 1. ist festzustellen, dass es kein Gesetz gibt, welches den Verband zur Erhebung von Anschlussbeiträgen, auch nicht zu Nacherhebungen verpflichtet. Das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz (BbgKAG) verpflichtet mit dem § 6 den Verband lediglich zur Erhebung von Benutzungsgebühren, mit denen der gesamte Aufwand zur Herstellung und Betreibung der Anlage ersetzt werden kann. Der Verband kann sich aber auch (vgl. BbgKAG § 8 Abs. 7 Satz 2) den Gesamtaufwand nur für die Herstellung der Anlage anstelle aus monatlichen Gebühren aus einmalig erhobenen Anschlussbeiträgen ersetzen zu lassen. Der WAZ ist dieser Variante gefolgt und hat bereits mit der ersten Satzung bestimmt, sich einen Teil des Herstellungsaufwandes aus Anschlussbeiträgen und einen anderen Teil aus Benutzungsgebühren ersetzen lassen. Ob es sich mit dieser Aufwandsteilung überhaupt noch um Anschlussbeiträge gemäß BbgKAG § 8 Abs. 7 Satz 2 handelt, ist schon allein fraglich. Aber kurzum: Die Pflicht zur Erhebung von Beiträgen hat sich der Verband selbst auferlegt.

Zu 2. ist festzustellen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nur bei Gleichen eine Gleichbehandlung, bei Ungleichen aber eine Ungleichbehandlung verlangt. Die Frage, ob ein Anlagennutzer, der für den Ersatz des Herstellungsaufwandes der Anlage neben einem Anschlussbeitrag auch zwanzig Jahre lang monatlich Gebühren gezahlt hat, mit dem Eigentümer eines erst 2015 anschließbar gewordenem Grundstück gleichzusetzen ist, scheint fraglich. Werden beide zum gleichen Beitragssatz herangezogen, dann ist in jedem Fall derjenige, der darüber hinaus zwanzig Jahre lang für den Ersatz des Herstellungsaufwandes Gebühren gezahlt, mit einer höheren Abgabenleistung an derselben Sache beteiligt.

Zu 3. ist festzustellen, dass die Frage der Verjährung noch streitbehaftet ist und einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht harrt. Jedenfalls sind genau zu dieser Frage mehrere Klagen beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Ziemlich sicher scheint, dass genau die in den 1990er Jahren „aufgedeckten“ Fälle, also die angeblich zu gering ermittelten Beitragsforderung aber auch Forderungen aus unterlassenen Beitragsfestsetzungen, längst der regelmäßigen Verjährung anheimgefallen sind.

Ebenso sicher scheint, dass niemand, auch das Bundesverfassungsgericht nicht, erklären kann, warum Abgabenpflichten nach Eintritt der Vorteilslage zu unterschiedlichen Zeiten entstehen sollen. Der WAZ „Nieplitz“ liefert dazu ein Paradebeispiel, denn gemäß seiner Satzung werden die Herstellungsaufwendungen zu einem Teil aus Anschlussbeiträgen und zum anderen Teil aus Benutzungsgebühren ersetzt. Mit welcher logischen Begründung kann da die Pflicht zur Leistung des Anschlussbeitrages (ab 2004) erst mit einer „ersten wirksamen Satzung“ im März 2011 entstehen, während die Pflicht zur Zahlung der Benutzungsgebühr mit dem ersten Satzungserlass 20 Jahre früher entstanden ist? Beide sind nach dem Gesetz „Abgaben zum Vorteilsausgleich“. Abgaben zum Vorteilsausgleich, also auch der Anschlussbeitrag, stellen zwar einen Aufwandsersatz dar, aber eine Begründung zur Abgabepflicht sind sie nicht. Die Erwähnung ist nur deshalb notwendig, weil sie zur Ermittlung der Beitrags- und Gebührensätze notwendig ist. Deshalb wäre es nur folgerichtiger, Kalkulationsfehler oder gar unnötige Investitionsaufwendungen nach dem Verursacherprinzip auszugleichen, als Prämien für Verwaltungsmurks in Aussicht zu stellen (vgl. BbgKAG § 19).

Die Reihe der peinlichen Fragen lässt sich fortsetzen. Das Gesetz schreibt z. B. vor, dass die Anschlussbeitragspflicht dann entsteht, sobald das Grundstück anschließbar ist, eine wirksame Satzung vorausgesetzt. Die erste wirksame Satzung soll ja dem WAZ im März 2011 „wiedermal“ gelungen sein, das Grundstück ist aber zu diesem Zeitpunkt seit 20 Jahren angeschlossen. Der Gesetzgeber hat jedoch ausdrücklich verfügt, dass die Beitragspflicht dann entsteht, sobald das Grundstück anschließbar ist. Hätte er es anders gewollt, dann hätte er ja bestimmen können, „sobald das Grundstück angeschlossen“ ist.

Aber auf solche Feinheiten im Gesetz legen der Gesetzgeber und „seine“ Verwaltungsgerichte immer nur dann großen Wert, wenn damit landesfiskalischen Interessen gedient ist. Geht es aber um die Interessen der betroffenen Bürger, dann muss mit dem Segen der Regierung das Gesetz nicht so engherzig ausgelegt werden, da tritt z. B. der wirtschaftliche Vorteil nicht etwa bei Anschlussmöglichkeit ein. Nein, es handelt sich dann um den „Tatbestand des Dauervorteils“. Und dieser Tatbestand endet erst bei Zahlung des Anschlussbeitrages.

Herr H. Frankenhäuser vom WAZ „Nieplitz“ befürchtet deshalb zu recht Krach. Wir können nur mit Konstantin Wecker raten:

Empört euch,
beschwert euch
und wehrt euch,
es ist nie zu spät!

Werner Wienert
IWA e. V., Sprecher der Initiative Altanschließer Nuthetal

Interessenverein für Wasser und Abwasser e. V.