Anschluss – Beiträge zum 25. Jahrestag

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

nachdem der Wasser- und Abwasserzweckverband „Mittelgraben“ in den letzten Wochen Bescheide für “vergessene” Neuanschließer verschickte, deren Grundstücke bereits in 90er Jahren angeschlossen oder anschließbar waren, prüft er gegenwärtig auch, ob nicht sowohl der eine oder andere Alt- als auch Neuanschließer vor vielen Jahren zu wenig gezahlt hat. Dies geschieht in aller Eile, weil spätestens nach dem 31. Dezember 2015 für länger zurückliegende Sachverhalte keine Heranziehung mehr möglich ist.

Altanschließer und Neuanschließer sind nunmehr durch diese Vorgehensweise in ihren Widerspruchsargumenten gegen diese Bescheide vereint. Für beide “Gruppen” kommt es darauf an
– ob zum 31.Januar  2004 bereits 4 Jahre zurückliegende Sachverhalte durch die Änderung des  Kommunalen Abgabegesetzes (KAG) des Landes Brandenburg zum 01. Februar 2004 aus der Verjährung “zurückgeholt” werden durften. (Verfassungsbeschwerde ist vor dem Bundesverfassungsgericht bereits anhängig)
– und/oder die Satzung des Mittelgrabenverbandes deshalb rechtswidrig ist, weil der Beitragssatz methodisch falsch und entgegen dem tatsächlich betriebenen Aufwand kalkuliert wurde.

Die entsprechenden Musterverfahren der Altanschließer werden am 2. Dezember 2015, 13 Uhr am Verwaltungsgericht Potsdam* verhandelt.

Der Zweckverband „Mittelgraben“ ist in gewissem Umfang gezwungen, die Vorgaben der Landesregierung einzuhalten. Wenn es um Verjährung geht, richtet sich unsere Kritik vor allem gegen die Landesregierung, welche im Jahr 2004 durch Gesetzesänderung lange zurückliegende und deshalb bereits verjährte Sachverhalte (darin sind sich übrigens Gerichte, Ministerien und viele andere Stellen einig) für nicht verjährt erklärte und seitdem die Verbände drängt, diese Beiträge nun einzufordern. Es war aber auch festzustellen, dass die Verbände diese unverhoffte “Wohltat” der Landesregierung gern angenommen haben.

Damit Sie über unsere Argumentation informiert sind, sind hier auszugsweise die von uns aufgezeigten Fehler der Kalkulation des Anschlußbeitrages von 3,79 EURO pro Quadratmeter Veranlagungsfläche erläutert:
Die Beitragskalkulation müsste den Herstellungsaufwand der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage sichtbar machen. Stattdessen liegt hier eine bilanzielle Auflistung des gesamten Anlagevermögens des Zweckverbandes der Kalkulation zugrunde.
Ein Bezug zur Schmutzwasseranlage gelingt in vielen Positionen nur mühsam oder gar nicht. Auf der Seite 14 der Anlage 4 finden sich Aufwendungen für das Kanalnetz in Tremsdorf und Fahlhorst. Beide Orte sind nicht an die Anlage angeschlossen. Davor befinden sich Aufwendungen für Fresdorf und Stücken, die ebenfalls nichts mit der Anlage zu tun haben. Davor wiederum sind Aufwendungen in Höhe von – zusammengefasst – 687.145,54 EUR aufgelistet, die aus der Betriebsführung und nicht aus der Herstellung resultieren. Sämtliche Hausanschlusspositionen zusammengerechnet ergeben 2.373.740 EUR und nicht 7.381.711 EUR, was die Angaben insgesamt noch unplausibler macht. Wo in den restlichen Positionen verstecken sich die übrigen ca. 5 Mio EUR Kosten für Grundstücksanschlüsse? Es wird keine Verfahrensweise hinsichtlich der 37 vorhandenen und 2 geplanten Erschließungsgebiete sichtbar. Wurde durch den Investor geleistet, kostenlos übertragen und mit Beiträgen verrechnet oder selbst erschlossen und Beiträge erhoben? Wie der jetzige Prozess der Nacherhebung zeigt, wusste dies der Verband selbst nicht mehr genau. Es gab
auch Anlagenübertragungen im verhältnismäßig langen Zeitraum, die hier im Potsdamer Bereich (gegenüber Cottbus und Frankfurt/Oder) die Verbandsgründung erforderte und Erschließungsgebiete, die bis 1996 von der Potsdamer WAB GmbH gemanagt wurden (GAGFAH-Siedlung in der Wilhelm-Busch-Straße, Bergholz-Rehbrücke), die weder im Anlagevermögen noch bei den Anlagezugängen erscheinen. Der für die übernommene Altanlage herangeführte Betrag von 336.323 EUR erfasst jedoch ausdrücklich nur Investitionen aus der Zeit vor 1990, nicht aber aus der Zeit zwischen 1990 und 1996, als die Bergholz-Rehbrücker Anlagen dem Verband übergeben wurden. Die Investitionsplanung war schon zum Zeitpunkt der der Kalkulation überholt. Die Verbandsversammlung beschloss am 28. Juni 2006, die vier Ortsteile Tremsdorf, Fahlhorst, Fresdorf und Stücken nicht mehr anzuschließen, so dass geplante Investitionen von 6.526.290,00 EUR in der Kalkulation nichts zu suchen gehabt hätten wie auch ein nicht unbeträchtlicher Teil der Grundstücksfläche. Am 21. Oktober 2013 wurde eine neue Satzung mit berichtigten Maßstabsregelungen in Kraft gesetzt. Dies hat den Verband jedoch nicht zu einer Berichtigung der Flächenermittlung veranlassen können, die aber denklogisch zu prüfen gewesen wäre. Eine Schmutzwasseranlage erfüllt naturgegeben auch Aufgaben der Niederschlagsentwässerung. Ein Straßenentwässerungsanteil ist jedoch nicht einkalkuliert. Sonderleistungen des Investors des Wohngebiets „Kurzes End“ der Wilma Wohnen GmbH sind in der Kalkulation nicht wiederzufinden, stattdessen wird diese dem Investor „aufgedrückte“ (so seine Formulierung) zusätzliche Leistung  wie eigener Aufwand in der Kalkulation behandelt. (Leitung Schlüterstraße).

Unsere Argumentation zur Verfassungswidrigkeit der Heranziehung von Grundstücken, die vor 2000 angeschlossen oder anschließbar waren, ist:
Ursprünglich war der Satzungsgeber verpflichtet, die zur Heilung einer ungültigen Satzung erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ersten ungültigen Satzung in Kraft zu setzen. Beiträge auf der Grundlage einer – wie hier – aus dem Jahr 1995 stammenden ersten Satzung waren am 31. Januar 2004 nicht mehr durchsetzbar (so auch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg im Beschluss vom 16. Juli 2014, – OVG 9 N 69.14, http://openjur.de/u/705953.html). Etwas anderes bezweckte das Land Brandenburg mit einer neuen Fassung es KAG vom 01. Februar 2004 (Einführung einer sogenannten „rechtswirksamen“ Satzung, https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212928). Die Anwendung der Gesetzesfassung ab 01. Februar 2004 auf alte nicht mehr durchsetzbare Beiträge stellt somit eine echte Rückwirkung dar, weil damit neue Rechtsfolgen verbunden sind (erneute Durchsetzbarkeit) auf nach alter Rechtslage nicht mehr durchsetzbare Beiträge. (Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 17. Dezember 2013, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/12/ls20131217_1bvl000508.html, Pressemeldung vom 20. Februar 2014:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-012.html;jsessionid=40F054B0FD1935E3F1393FED9F5CED06.2_cid392). Mit der Neuregelung des KAG ab 01. Februar 2004 sollte eine Auslegung der alten Gesetzesfassung, so wie vom OVG Brandenburg mit Urteil vom 08. Juni 2000 vorgenommen, ausgeschlossen werden. Damit handelt es sich um eine konstitutive (grundlegende, prinzipielle) Neuregelung.
Eine Anwendung dieser Neuregelung auf davor abgeschlossene Rechtslagen aufgrund einer verfassungskonformen Norm, nach der Beiträge nicht mehr durchgesetzt werden können, stellt eine verfassungswidrige echte rückwirkende Anwendung eines Gesetzes dar. Die Verfassungswidrigkeit der heutigen rückwirkenden Gesetzesanwendung ist angesichts der vom 1. Senat des Bundesverfassungs-gerichts in jüngster Zeit bestätigten Grundsätze offensichtlich.

Unter diesen Gesichtspunkten als auch im Hinblick auf den am 22. Juli 2015 wegen unkorrekter Kalkulation zuungunsten des Zweckverbandes ausgegangenen Trinkwassergebührenprozess vor dem Landgericht Potsdam empfehlen wir den Mitgliedern unseres Vereins, Widerspruchs gegen die Erhebung des Beitrags (Beitrags- oder „Nacherhebungsbescheide“) für die „Herstellung der Entwässerungsanlage“ einzulegen. Damit soll auch erreicht werden, die unsägliche Praxis einzudämmen, widerrechtliche Beiträge zu kassieren, die nur dadurch rechtskräftig werden, weil ihnen nicht fristgemäß widersprochen wird. Wir haben deshalb von der Rechtsanwaltskanzlei Zeutschel & Schröder, Potsdam, einen Musterwiderspruch erarbeiten lassen. Nichtmitglieder bieten wir die Gelegenheit kurzfristig in unseren Verein einzutreten. Anbei finden sie auch den Aufnahmeantrag, die Satzung und die Beitragsordnung.

Wir bedauern es, dass manche Parteien in Nuthetal nicht gegen einige offensichtlich rechtswidrige Handlungen des Zweckverbandes auftreten, sondern im Gegenteil sich vehement für die Durchsetzung dessen Beschlüsse, die sich hart an der Grenze des Rechts bewegen oder es verletzen, einsetzen. Sowohl die Intervention der Landeskartellbehörde als auch der von unserem Verein angestrengte Trinkwassergebührenprozess haben wahrscheinlich noch nicht entsprechende Zeichen zum Nachdenken gesetzt, da in dieser Angelegenheit immer noch sehr laviert wird. Aber immerhin bekommt laut Zweckverbandsbeschluss vom 7. Oktober jeder Haushalt, im Einzugsgebiet „Mittelgraben“, unabhängig von seiner Mitglied- oder Gegnerschaft in bzw. zu unserem Interessenverein, erst mal eine Gutschrift von 0,10 Euro/m2 für im Abrechnungszeitraum 2013/2014 verbrauchtes Trinkwasser zurück. Wenn uns Herr Kleefeld vom Ortsverband der CDU in einem Infoblatt der SPD(!) unlängst als hilflos und unseriös bezeichnet, muss er wohl etwas verwechselt haben.

Helmut Grosser

Aufnahmeantrag
Satzung
Beitragsordnung
*  Friedrich -Ebert-Straße 32, Saal 15, 14469 Potsdam

Interessenverein für Wasser und Abwasser e. V.