Gebührenbeschluss „Mittelgraben“

Lieber Wasserfreunde vom Mittelgraben!

Am 14. März 2018 lehnte die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Mittelgraben“ im dritten Versuch die Einführung eines „reinen“ Gebührenmodells zur Finanzierung der Schmutzwasserbeseitigung einstimmig ab. Das bedeutet, dass die Finanzierung der Schmutzwasserbeseitigung für die Bürger und den WAZV so bleibt wie sie ist. Im Einzelnen heißt das:

  1. Eine Rückzahlung der Anschlussbeiträge gibt es nur an die Grundstücksbesitzer, die vor dem 01.01.2000 an die öffentliche Schmutzwasserentsorgung angeschlossen wurden, ihren Beitragsbescheid aber erst sehr viel später (mehr als 4 Jahre) erhielten und dagegen Widerspruch wegen „Verjährung der Zahlung“ eingelegt haben. Basis der Rückzahlung ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom November 2015 und des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom Februar 2016. Die Rückzahlung wurde 2016 abgeschlossen.
  2. Dadurch wurde verhindert, dass die Gemeinden Michendorf und Nuthetal diese Rückzahlungen aller jemals gezahlten Beiträge durch Umlagen finanzieren müssen.
  3. Nach unserer Meinung ist damit auch beschlossen, dass
    keine gesplitteten Gebühren eingeführt werden,
    – die unter den Punkt 1 fallenden Rückzahlungen nicht in Form erhöhter Gebühren wieder abgeführt werden müssen und
    – damit weitere gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.

Diese Vorgehensweise ist auch auf das jahrelange und beharrliche Wirken unseres Vereins zurückzuführen und im Land Brandenburg nicht die Regel. Viele Wasserverbände in Brandenburg haben z.B. beschlossen, die durch das BVerfG erzwungene Rückzahlung durch massive Erhöhung der Mengen- oder Grundgebühr, gleichmäßig oder gesplittet, auszuhebeln. Diese Praxis ist leider durch „Gutachten“, die nach dem Karlsruher Beschluss vom November 2015 in trauter Gemeinsamkeit mit der Brandenburger Landesregierung angefertigt wurden, befördert. Auch in jüngster Vergangenheit werden von Politkern der Landesregierung noch immer die Forderungen erhoben, durch Einführung gesplitteter Gebühren den Karlsruher Beschluss auszuhebeln. Man kann sich das alles in den Reden während der 47. und 54. Sitzung des Landtages (Redebeiträge 28.06.2017, Altanschließerdebatte 15.12.2017) vergegenwärtigen. Gesplittete Gebühren sind natürlich gesetzlich möglich, aber wenn sie eingeführt werden, um oberste Gerichtsentscheidungen rückgängig zu machen, was in den Reden immer noch zum Ausdruck kommt, äußerst bedenklich. Auch der Trick mit der Neu- bzw. Umgründung eines Wasserverbandes zur Umgehung der Verjährungsfrist von vier Jahren gehört in diese Kategorie. Nicht berücksichtig in den o.g. Debatten ist die Nichtbeachtung des im Kommunalabgabegesetz verankerte Verbot der Kalkulation von Kostenüberschreitungen, wodurch in der Vergangenheit viele Zweckverbände Millionen Euro Überschüsse an Gebühren eingenommen haben.
Eine ausführlichere Wertung habe ich für später aufgehoben.

 

Liebe Mitglieder,

unsere diesjährige Mitgliederversammlung ist für den 19. April 2018 in der Aula der Grundschule Otto Nagel in Nuthetal OT Rehbrücke, Andersenweg 43 um 19:00 Uhr vorgesehen.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung
  2. Bericht des Vorstandes über die Arbeit des letzten Jahres
  3. Bericht über die Finanzen des Vereins
  4. Informationen: Stand der anstehenden Klagen: Leitverfahren Nacherheber (ab 2000), Schmutzwassergebühren 2015/2016
  5. Diskussion
  6. Vorstellung der zukünftigen Aufgaben

An der Versammlung nimmt Herr Rechtsanwalt Zeutschel teil und steht für detaillierte Fragen zur Verfügung.

Unser Verein hatte zum Jahreswechsel 20117/18 461 Mitglieder. Der Rückgang gegenüber dem Vorjahr resultiert hauptsächlich durch die Streichung von Mitgliedern wegen des Versäumnisses der Entrichtung ihres Mitgliederbeitrages für das Jahr 2016.

Im Jahresrückblick (https://www.iwa-ev.de/2017-rueckschau-ausblick-2018/ ) finden Sie die Schwerpunkte unserer Tätigkeit 2016. Unser Hauptaugenmerk liegt immer noch auf der Durchsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom November 2015 für unsere Mitglieder, die nach dem 01.01.2000 an das Abwassernetz angeschlossen wurden und die gegen die Nacherhebungsbescheide im Herbst 2015 Widerspruch eingelegt haben. In Abstimmung mit der Verbandsversammlung hat der WAZV nur an zwei unserer Mitglieder Widerspruchsbescheide versandt, die dann als Musterkläger stellvertretend für die übrigen deren Widersprüche ruhig gestellt wurden in dem Leitverfahren beim Verwaltungsgericht Potsdam auftreten werden. Die Klagen wurden im November 2016 eingereicht. Eine substantielle Erwiderung seitens der Anwaltskanzlei des Zweckverbandes erfolgte erst im Juli 2017.

Näheres hierzu wird Ihnen unser Rechtsanwalt Herr Zeutschel während der Mitgliederversammlung erläutern. Mit ziemlicher Sicherheit kann aber hier schon gesagt werden, dass die gerichtliche Auseinandersetzung nicht beim VG Potsdam enden wird, sondern dass uns eine lange Tour bis zum BVerfG bevorsteht. Der Grund ist, dass das Oberverwaltungsgericht BB mit seinem Urteil vom Februar 2016 nicht im vollen Maße der Darlegungen des BVerfG von 2015 folgte, sondern nach unserer Auffassung sogar dagegen verstieß (siehe auch https://www.iwa-ev.de/gebuehren-gesplittet-und-gespaltet/). Eine Eigenverantwortlichkeit der Verbände, speziell auch unseres Verbandes, und der Landesregierung ist hier nicht zu erkennen, auch zum Thema Staatshaftung. Offensichtlich wird auch hier alles wieder auf die lange Bank der Gerichte geschoben.

Noch eine Bemerkung zum Problem Musterverfahren, Leitverfahren, Sammelklage bzw. offiziell korrekt „Musterfeststellungsverfahren“ . Ein Recht für Normalbürger auf ein solches Verfahren gibt es in Deutschland immer noch nicht. Wiederholt ist es mit einem Satz in die Sondierungsgespräche von CDU, CSU und SPD (finale Fassung vom 12.01.2018) aufgenommen worden: „Durch die Einführung einer Musterfeststellungsklage werden wir die Rechtsdurchsetzung für den Verbraucher verbessern“. Vermutlich wird das, was schon ein Erfolg wäre, allerdings nur das Zivilrecht betreffen. Das Verwaltungsrecht bleibt außen vor. Speziell zur Absicherung der Dividende für Aktienbesitzer hat die Bundesregierung wesentlich schneller reagiert, indem sie bereits im Oktober 2012 das „Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten“ (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG) beschloss.

Helmut Grosser und Heinrich Petzold

Interessenverein für Wasser und Abwasser e. V.