Liebe Leser aus nah und fern!
Am 6. Oktober 2021 beschloss das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig, dass das Grundgesetz der Bundesrepublik auch im Brandenburgischen Beelitz, Landkreis Potsdam-Mittelmark, gilt. Der vom Oberverwaltungsgericht beschlossene Ausnahmezustand für den dort ansässigen Wasser-und Abwasserzweckverband „Nieplitz“, der für die Stadt Beelitz und die Gemeinde Seddiner See zuständig ist, wurde damit beendet.
Da es sich möglicherweise um den letzten Altanschließerprozess in Brandenburg und außerdem um unsere Nachbargemeinde und unseren Nachbarzweckverband handelt, möchten wir unserer Leserschaft über den Tatbestand und den Ereignisverlauf näher informieren.
Auch sind gewisse Parallelen zu dem Verlauf unserer Nacherhebungsprozesse von 2015 bis 2021 erkennbar.
Tatbestand
Der WAZ „Nieplitz“ beschied im August 2013 einen Grundstückseigentümer in der Gemeinde Seddiner See erstmalig mit einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von über 15.000 Euro. Das Grundstück war bereits vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen. Nach der Ablehnung des Widerspruches hat der Eigentümer im Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht verurteilte im Februar 2017 den Zweckverband sowohl den Anschlussbescheid als auch den Widerspruchsbescheid von 2013 aufzuheben. Noch währen des Verfahrens hatte der Zweckverband wegen einer Satzungsänderung durch einen Teilrücknahmebescheid im Juli 2015 die Höhe des Anschlussbeitrages um knapp 10 % verringert.
Am 17.12.2015 wurde der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015 veröffentlicht, nach welchem die Praxis in Brandenburg, sogenannte Altanschließer zu Anschlussbeiträgen an das öffentliche Abwassernetz heranzuziehen, wegen Verletzung des Vertrauensschutzes grundgesetzwidrig war. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verwässerte zwar am 11. Februar 2016 diese grundsätzliche Entscheidung und beschränkte den Vertrauensschutz auf Ereignisse vor dem Jahr 2000. Der für uns zuständige WAZV „Mittelgraben“ begann im März 2016 mit der Rückzahlung von Anschlussbeiträgen an die Einwohner, die Klage eingelegt hatten. Die vier am Verwaltungsgericht Potsdam anstehenden Musterklageverfahren, stellvertretend für etwa 400 Klageverfahren, sind im Sande verlaufen. Die entsprechenden Beitragsbescheide wurden vom Zweckverband aufgehoben.
Anders im nachbarlichen Wasser- und Abwasserzweckverband WAZ „Nieplitz“. Auf einer Einwohnerversammlung am 21. September 2016 in der übervollen Aula der Diesterweg-Grundschule in Beelitz wurde vom Vorstand des Zweckverbandes und dessen Anwalt die Gültigkeit des Karlsruher Beschlusses von 12. November 2015 bestritten. Begründet wurde das mit der Behauptung, dass durch eine Neugründung des Verbandes im Jahr 2006 der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes nicht auf „Nieplitz“ zuträfe. Faktisch handelte es sich 2006 allerdings mehr um eine Umbenennung, denn es gab bereits seit Anfang der 1990iger Jahre die Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesellschaft mbH Nieplitz (TAN GmbH) mit einer wirksamen Satzung aus dem Jahr 1994. Personal und Räumlichkeiten blieben, die ehemalige TAN mbH wurde in eine Betreibergesellschaft umfunktioniert. z. B. nachzulesen in PNN 14.01.2004 und PNN 16.11.2005. Noch 2008 gab es in den beiden Verbänden „Nieplitz“ und „Mittelgraben“ Überlegungen ob wegen Geringfügigkeit die bereits in der DDR angeschlossene Grundstücke überhaupt mit einem Anschlussbeitrag beschieden werden sollen (PNN 06.05.2008).
Von der Tagespresse MAZ wurde diese Argumentation als Gnade der späten Geburt betitelt, war aber eigentlich nur eine Umetikettierung (MAZ 24.06.2016).
Urteil des VG Potsdam vom 22.02.2017, Az VG 8 K 149/14
So oder ähnlich sah es wahrscheinlich auch das Verwaltungsreicht Potsdam und gab dem Kläger, einem Grundstückseigentümer aus der Gemeinde Seddiner See recht. Es begründete sein Urteil mit dem Gebot der Gleichbehandlung von Eigentümern von „altangeschlossenen“ Grundstücken, die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015 aufgrund der hypothetisch verjährten Beitragsforderung nicht hätten herangezogen werden dürften. Weiterhin stellte das Gericht noch umfangreiche Betrachtungen zur Leitungsverlegung und zur Höhe des geforderten Anschlussbeitrages an. Einzelheiten können im Urteil nachgelesen werden.
Dieses Urteil erlangte keine Rechtskräftigkeit, denn der beklagte Zweckverband legte dagegen am 29.Juni 2017 beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Berufung ein. Die Kläger mussten nochmals über zwei Jahre auf das nächste Urteil warten.
Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019, Az OVG 9 B 15.17
Das OVG revidierte das Urteil des Verwaltungsgerichtes. Es legte fest, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht stattgegeben hätte und alle Bescheide, die an die Klägerin gingen, rechtmäßig waren
In der Begründung vertrat das Gericht voll die Auffassung des Zweckverbandes, dass wegen seiner Gründung am 1. Januar 2006 weder Gleichheits- noch Vertrauensschutzgrundsätze verletzt wurden. Als Argumente wurde die mit diesem Zeitpunkt verbundenen im Kommunalen Abgabengesetz festgelegte verfassungsrechtlich unbedenklich zeitliche Obergrenze von 15 Jahren. Die Existenz eines vorher existierenden von den Gemeinden wie immer geartete Organisation der Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung nach vorhandener Satzung fand keine Erwähnung.
Unmittelbar nach diesem Urteil verschickte der WAZ zwei Infoschreiben zu Sach- und Rechtsstand zur Umsetzung des Urteils des OVG (Infoschreiben WAZ Nieplitz Nov.2019, Ausführliches Infoschreiben WAZ Nieplitz), obwohl eine mögliche Revision des Urteils durch das BVerwG noch aussteht. Welche Auswirkungen diese Schreiben auf die betroffenen Kläger haben sollen ist klar. Wie viele sich schließlich davon einschüchtern ließen ist nicht bekannt.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Oktober 2001, Az BVerwG 9 C9.20
Daraufhin beantragte die Klägerin Revision beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses verkündete nach einer mündlichen Verhandlung u.a., dass auch beim Übergang einer öffentlichen Einrichtung auf einen andere Einrichtungsträger, hier die Umbenennung der „Einrichtung“, der im Grundgesetz verankerte Grundsatz des Vertrauensschutzes erhalten bleibt. Damit hätten wegen der Verjährung keine Anschlussbeiträge mehr erhoben werden dürfen.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin –Brandenburg vom 23. Oktober 2019 wurde aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Hauptgrund der ausführlichen Begründung des Urteils bezieht sich auf das im Grundgesetz verankerte Gebot des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit in Bezug auf das Kommunalabgabegesetz (KAG) des Landes Brandenburg. Aus meiner Sicht sind folgende Aussagen wichtig (bearbeitete und gekürzte Aussagen aus der Urteilsbegründung):
- Die im KAG Brandenburg festgelegte Verjährungsreglung von 15 Jahren plus 10 Jahre Hemmung verletzt nicht das Grundgesetz. Die Maximalfrist von 25 Jahren bis zum Ablauf des 31.12.2015 halten sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes.
- Die Auslegung des KAG § 8 durch das OVG, dass der Vertrauensschutz bei einer Beitragserhebung durch einen neuen Einrichtungsträger nicht mehr zu berücksichtigen sei, verletzt das Grundgesetz und ist mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar.
- Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist auch anwendbar, wenn eine bestehende Abwasseranlage auf einen neuen Einrichtungsträger übergeht. Der Wechsel des Einrichtungsträgers führt nicht dazu, dass der Vertrauensschutz für den neuen öffentlichen Einrichtungsträger keine Bedeutung mehr hat.
- Es steht dem Satzungsgeber nicht zu durch einen formalen Übergang von einer öffentlichen Träger zu einem anderen die Anwendung verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu verhindern.
- Für das Entstehen einer Beitragspflicht ist der Zeitpunkt maßgeblich zudem die Gemeinde oder Zweckverband eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollte, unabhängig von ihrer Wirksamkeit. Im Falle eine Nichtigkeit (Fehlerhaftigkeit) kann eine nachfolgende Satzung die Beitragspflicht nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt erlassen wurde. Der Erlass dieser Satzung muss erfolgen bevor die Festsetzungsfrist verstrichen war. Wenn die Beitragssatzung nach dem Verstreichen der Festsetzungspflicht erlassen wurde, konnte die Beitragspflicht zwar für eine juristische Sekunde entstehen, eine Beitragsfestsetzung war aber dann wegen der Verjährung unzulässig.
- Für den Beitragszahler ist es unerheblich ob die Beitragspflicht wegen Verjährung erloschen ist oder weil sie in der logischen Sekunde ihres Entstehens nicht mehr angewendet werden kann.
- Die Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensposition kann weder durch Prinzipien der Beitragsgerechtigkeit noch durch Haushaltsinteressen (z. B. fiskalische) oder durch sonstigen Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt werden.
- Der Gesetzgeber ist verpflichtet Reglungen zur Verjährung zu treffen. Diese haben zwangsläufig eine Einschränkung der Beitragsgerechtigkeit zur Folge, (wie jede Verjährungsreglung). Das Prinzip der Beitragsgerechtigkeit tritt damit hinter dem Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zurück.
- Auch das Ziel alle Beitragspflichtigen vollständig zum Beitrag heranzuziehe hat keinen Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit.
- Das gilt trotz der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung. Die Einrichtungen hätten die Möglichkeit gehabt Beiträge rechtzeitig einzufordern und so finanzielle Einbußen zu vermeiden. Die Einrichtungen konnte auch nicht davon ausgehen, dass ihnen nach dem Erlass der ersten Beitragssatzung mehr als die gesetzlich bestimmte vierjährige Festsetzungsfrist verbleiben würde (BVerfG 12. Nov. 2015).
- Das erstinstanzliche Urteil des VG Potsdam 2017 zeigt, dass man dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung tragen kann, auch ausgehend von einer „unwirksamen“ (rechtsfehlerbehafteten) Satzung. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Teil der Beitragspflichtigen auf der Grundlage dieser Satzung bereits den Beitrag gezahlt hat. In dem Sinne gibt es eigentlich keine unwirksame Satzung. Das Konstrukt einer rechtswirksamen Satzung ist in dem Sinne Nonsens (Bem. des Autors).
Im Weiteren führt das Bundesverwaltungsgericht noch Betrachtungen zur Ungleichbehandlung, Beitragsgerechtigkeit, Differenzierung von Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen und zur Verjährung an, die sich mir als Naturwissenschaftler schon allein durch den Formulierungswirrwarr aber nicht erschließen.
Wir sind gespannt wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit dieser Revision seines Urteils umgeht. Im Falle einer wesentlichen Verbesserung der Situation des Klägers gegen die Beitragserhebung ist es schon aus Gründen der gesamten Prozessdauer von bis jetzt 7 Jahren wahrscheinlich, dass nur noch wenige Fälle in Brandenburg von diesem Urteil profitieren werden. Aus den gesamten Prozessvorgang ist auch nicht zu entnehmen, wie mit den Betroffenen mit sicherlich vorhandenen ähnlichen Fällen umgegangen worden ist. Dies ist auch nicht der Pressemitteilung WAZ Nieplitz 11.10.2021zu entnehmen. Gegebenenfalls werden wir darüber berichten.
Es konnte bisher auch nicht in Erfahrung gebracht werden wie die Landesregierung und besonders die nachgeordneten Kommunalaufsichten des Landes und der Landkreise die Einhaltung der Gesetzlichkeit in den Kommunen überwacht haben.
Bemerkungen zur Landratswahl am 06. Februar 2022
Bitte zur Landratswahl Potsdam-Mittelmark per Brief wählen mit Mundschutz zur Wahl gehen, Nuthetal hat mit den höchsten Fallzahlen im Landkreis, siehe unten. Beachten Sie bitte auch die fast schon klassische Erkenntnis des Ministerpräsidenten a.D. und Innenministers a.D. Herrn Horst Seehofer aus dem Jahr 2010 zur Sinnhaftigkeit gegenwärtiger Wahlen:
COVID-19-Grafik
Die in den letzten Berichten begonnene Information zur Entwicklung der COVID19-Seuche in unserem Einzugsbereich werden wir hier möglichst täglich aktualisieren. Es bestand die Hoffnung, dass sich in den Sommermonaten die Infektionszahlen und die damit in Verbindung stehende Anzahl der Gestorbenen auf niedrigem Niveau stabilisieren.
Seit Mitte November 2021 und verstärkt seit Ende Dezember 2021 gibt es auch im Bereich Nuthetal/Michendorf/Potsdam-Mittelmark einen anhaltenden exponentiellen Anstieg der Fallzahlen. Eine Beschränkung der Fallzahlen durch die Limitierung der Testmöglichkeiten scheint sich noch nicht bemerkbar zu machen. Die Zahl der wöchentlichen Tests ist nach Angaben des Robert-Koch-Instituts sogar etwas gestiegen (siehe Wochenberichte des RKI https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenberichte_Tab.html ). Die Anzahl der Verstorbenen befindet sich gegenwärtig im Vergleich zum Vorjahr auf einem niedrigen Niveau. Daraus aber einen Trend für die Entwicklung abzuleiten ist Scharlatanerie, bestenfalls Glaube oder Wunsch.
Gemeldete Corona-Infektionen innerhalb 7 Tagen je 100.000 Einwohner (Inzidenz) in den Gemeinden Michendorf und Nuthetal (rot), sowie Potsdam-Mittelmark (blau). Verstorbene an Covid-19 in Potsdam-Mittelmark innerhalb der letzten 7 Tagen je 1.000.000 Einwohner (schwarz). Daten: Landkreis Potsdam-Mittelmark, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und MSGIV Brandenburg, Stand 24.2.2022, 24°° Uhr, wird in unserem nächsten Beitrag https://www.iwa-ev.de/obsiegt-durch-vergleich/ fortgesetzt.
Die aus den Quelldaten entnommenen Tageswerte sind gleitend über 7 Tage gemittelt um die systematischen Wochentagschwankungen etwas auszugleichen.
Helmut Grosser
Referenzen und weitere Informationen
Satzung WAZ “Nieplitz” 2011: Amtsblatt Seddiner See 23.02.2011
MAZ 28.08.2016
VG Potsdam 22.02.2017
OVG BB 23.10.2019
BVerwG 06.10.2021
MAZ 13.11.2019