Karlsruher Beschluss

Inhalt des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015

Mit Wirkung zum 1. Februar 2004 änderte der brandenburgische Gesetzgeber das Kommunalabgabegesetz dahingehend, dass die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten einer „rechtswirksamen“ Satzung entsteht. Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass es bis zum 1. Februar 2004  (Inkrafttreten der Neuregelung des Brandenburger Kommunalabgabegesetzes – KAG) für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht unerheblich war, ob die erste Satzung rechtswirksam war oder nicht.  Die sachliche Beitragspflicht habe, wenn die erste Beitragssatzung unwirksam war, nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden können, die rückwirkend auf das Datum des formalen Inkrafttretens der ersten, unwirksamen Beitragssatzung in Kraft gesetzt wurde.

Das BVerfG stellt fest, dass die 2004 vorgenommene rückwirkende Änderung des KAG, wie von der Landesregierung Brandenburg behauptet wird, nicht bloß eine Klarstellung ist, vielmehr handelte es sich um eine konstitutive (fundamentale) Neuregelung mit der Konsequenz einer echten, verbotenen Rückwirkung.

Die Bürger hätten auch, anders wie vom Land Brandenburg behauptet, nicht mit einer derartigen Neuregelung rechnen müssen. Dies war vor allen Dingen auch deshalb nicht zu erwarten, weil sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Brandenburg in einem Urteil vom 8. Juni 2000 noch dafür entschieden hatte, den Bürgerinteressen vor den fiskalischen Interessen öffentlicher Aufgabenträger den Vorrang zu geben.

Bis zur Neuregelung am 1. Februar 2004 sprach also nichts dafür, dass eine Beitragserhebung für bis dahin schon verjährte Sachverhalte hätte noch erwartet werden müssen.

Weiterhin sieht das Bundesverfassungsgericht auch den Vertrauensschutz des Bürgers verletzt. Es sieht durch die vom Land Brandenburg gewollten (und teilweise sogar erzwungenen) Beitragserhebungen das Vertrauen des Bürgers in die Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit der Rechtsordnung als Garanten einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung ernsthaft gefährdet.

Die Gemeinden und Zweckverbände hätten nach Erlass ihrer ersten Satzungen nicht davon ausgehen dürfen, dass Ihnen mehr als 4 Jahre zur Verfügung stehen würden, Beiträge nach dieser Satzung zu erheben.

Ergebnisse

Es bleibt grundsätzlich bei der 4-jährigen Verjährungsfrist des KAG. Die Verbände werden eingestehen müssen, dass von einer verbotenen Rückwirkung und somit von einer Verjährung mindestens bei Sachverhalten vor dem 1. Februar 2004 auszugehen ist.  Damit werden die Verbände die Altanschließergrundstücke sowie die große Mehrheit der Grundstücke, die jetzt Neuberechnungen erhalten haben, für nicht mehr beitragspflichtig anzusehen haben.

Ebenso ist für die in den Jahren 2004 -2010 angeschlossene Grundstücke von Verjährung auszugehen. Schließlich bleibt es bei der ursprünglichen 4-jährigen Verjährungsfrist im KAG. Auch in der Höhe der Beitragspflicht ist noch nicht das letzte Wort gesprochen, denn es gibt deutliche Anzeichen dafür, dass der berechnete Satz von 3,79 EUR je m2 Beitragsfläche “kippen” könnte. Jedenfalls steht der Beitragssatz in den Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam, die über den IWA e.V. geführt werden, in Rede (Absatz aktualisiert am 23.12.2015, 15 Uhr).

 

        Unsere Forderungen

  1. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg und die Beitragssatzungen der Verbände sind zu ändern.

  1. Bei den verjährten Sachverhalten, zu denen die Bürger Bescheide erhalten haben sind die Bescheide zurückzunehmen und gezahlte Beiträge zurückzuerstatten.

  1. Dem WAZV „Mittelgraben“ wird demnächst durch den IWA e.V. eine angemessene Frist zur Verbescheidung der Widersprüche gesetzt werden. Da er die Widersprüche nun nicht mehr rechtskonform zurückweisen kann, wird er so gezwungen, die Bescheide zeitnah zurückzunehmen und die Rückzahlungen vorzunehmen.

RA Zeutschel und Vorstand IWA e.V.

Interessenverein für Wasser und Abwasser e. V.