Klagen

Verbrauchsabrechnung 2021

In den letzten Tagen haben Sie die Verbrauchsabrechnung für Wasser und Schmutzwasser für den Zeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2020 vom Wasser- und Abwasserzweckverband „Mittelgraben“ erhalten. Der auffälligste Unterschied zu der vorhergehenden Abrechnung ist, dass jetzt wegen der 2018 beschlossenen Umstellung der Abrechnung nach Kalenderjahr wieder für einen Zeitraum von 12 Monaten anstelle von 15 Monaten abgerechnet wurde. Weiterhin gilt wegen der von der Bundesregierung beschlossenen zeitweisen Senkung der Umsatzsteuer für Trinkwasser einschließlich Grundpreis für das zweite Halbjahr ein Satz von 5 % anstelle der üblichen 7 %. Ein 2-Personenhaushalte mit mittlerem Wasserverbrauch von 80 m³ im Jahr spart damit etwa 2,30 € ein. Schmutzwasser ist umsatzsteuerfrei.

Eine weitere Änderung, die allerdings schon eine Abrechnungsperiode vorher eingeführt wurde, war die Erhöhung der Grundentgelte sowohl für Trink- als auch für Schmutzwasser (Grundpreis, Grundgebühr). Grund war die Berechnung der Grundgebühr pro installierte Zählereinheit anstelle von Wohneinheit. Dieses Verfahren ist eindeutiger aber mit einer Erhöhung der Grundgebühr und -preise verbunden, da es weniger Zähler als „Wohnungen“ gibt. Dies bewegt sich aber alles im gesetzlich vorgeschrieben Rahmen. Wir berichteten davon bereits im Dezember 2019 in https://www.iwa-ev.de/neujahrspreise/ .

Aktuelle Klage

In unserem Beitrag vom 19. Februar 2020 https://www.iwa-ev.de/ist-notwendig/ hatte der Vorstand unseres Vereins seine Mitglieder aufgerufen, gegen die Gebührenbescheide für den Abrechnungszeitraum 2018/2019 (15 Monate) Widerspruch einzulegen. Die wesentlichen Gründe waren:

  • Planmäßige und deshalb vorsätzliche Kalkulation von Gewinnen
  • Überschüsse (Überdeckung) werden nur unvollständig zur Gebührenreduzierung verwendet
  • Die Eigenkapitalverzinsung in der Gebührenkalkulation ist im Vergleich zu den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditgebern zu hoch angesetzt.
  • Im Fall der Festlegung der Gebühren für den o.g. Zeitraum ging der Verband sogar soweit, der Verbandsversammlung zum Zeitpunkt des Beschlusses überhaupt noch keine schlüssige Kalkulation vorzulegen.

Diesem Aufruf folgte wie schon in früheren Jahren eine ganze Reihe unserer Mitglieder im Januar/Februar 2020. Der WAZV „Mittelgraben“ antwortete darauf mit dem Verschicken von Widerspruchsbescheiden Ende des Jahres 2020, d.h. der Widerspruch wurde von der Verbandvorsitzenden Frau U. Hustig, genau wie schon einmal im Jahr 2016 von den damaligen Vorsitzenden Herrn Mirbach abgelehnt. Daraufhin entschlossen sich 15 Mitglieder unseres Vereins zur Klage, die sie im Dezember 2020 fristwahrend beim Verwaltungsgericht Potsdam einreichten. Die Gerichtsgebühren basieren auf der Höhe des “Streitwertes” (gesamtes Jahresentgelt!) und wurden auch diesmal von unserem Verein übernommen.

Das ist nun seit 2014 unsere sechste Klage gegen den Zweckverband wegen überhöhter Preise und Gebühren für Trink- bzw. Schmutzwasser. Die ersten beiden von 2014 gingen durch Urteile des Landesgerichts bzw. des Verwaltungsgerichts Potsdam 2015 und 2017 zugunsten der Kläger aus.

Ein Teil der oben genannten Widerspruchsgründe spielte bereits in dem Urteil zum Schmutzwasserurteil des VG Potsdam vom 28. Juni 2017 eine Rolle. Damals schrieb das Gericht:

„Dieser satzungsmäßig festgelegte Gebührensatz genügt nicht den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbots gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht überschreiten.“

Und zur Erstellung der Kalkulation steht dort geschrieben:

„Es ist grundsätzlich Sache des Einrichtungsträgers, im Gerichtsverfahren eine nachvollziehbare und stimmige Kalkulation vorzulegen, die zum Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens den Gebührensatz nach den im Kalkulationszeitraum voraussichtlichen Kosten und Maßstabseinheiten objektiv rechtfertigt. Erforderlich ist ein Rechenwerk, das als Ergebnis den zu beschließenden Gebührensatz ergibt. Insoweit sind für die Zukunft geschätzte zahlen aus den Ergebnis der Vergangenheit abzuleiten und nur dann, wenn weder Ergebnisse aus der Vergangenheit noch Erfahrungen von vergleichbaren Einrichtungen vorliegen, durch einen Pauschalbetrag zu ersetzen.“

Dieses sollten sich nun endlich mal die Kalkulatoren als auch die Mitglieder der Verbandsversammlung dick in ihr Gedächtnis einprägen und sich nicht zu unqualifizierten Bemerkungen in Versammlungen hinreißen lassen.
Ein Beweis für diese rechtswidrige Praxis ist die sich regelmäßig wiederholende Gewinnfeststellung durch die jährlichen Wirtschaftsprüfungen. Es handelt sich hier nicht um Peanuts, sondern um Beträge zwischen 0,5 bis 1 Mill. €, wie auch während der Verbandsversammlung am 25. November 2020 von Herrn Prof F. Vogelbusch der Wirtschaftsprüfergesellschaft Warth & Klein Grant Thornton AG vorgetragen wurde.

Eine ausführliche Klagebegründung wird gegenwärtig von unserem Rechtsanwalt Herrn Zeutschel erarbeitet.

Covid-19-Kurven

Die mit dem Oster- und Weihnachtsbericht von 2020 begonnene grafische Darstellung der Entwicklung der Infektionszahlen zur Entwicklung der Corona-Seuche im Gesamtgebiet der Gemeinden Nuthetal und Michendorf werden wir hier fortsetzen und regelmäßig aktualisieren. Die Zahlen sind den offiziellen Presseinformationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Gesundheitsamt Potsdam-Mittelmark), den Pressemitteilungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg im Vergleich mit den täglichen Lageberichten des Robert Koch-Instituts entnommen.

Gemeldete Corona-Infektionen innerhalb 7 Tagen je 100.000 Einwohner (Inzidenz) in den Gemeinden Michendorf und Nuthetal (rot), sowie Potsdam-Mittelmark (blau). Verstorbene an Covid-19 in Potsdam-Mittelmark  innerhalb 7 Tagen je 1.000.000 Einwohner (schwarz). Daten: Landkreis Potsdam-Mittelmark, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und MSGIV Brandenburg, Stand 08.03.2021. Die Grafik wir in unserem nächsten Beitrag https://www.iwa-ev.de/leitverfahren-gewonnen/ aktualisiert

Wichtig ist zu sagen: Die einzelnen Zahlen sind kein Dogma. So können sich die Angaben von Tageswerten der Institutionen erheblich unterscheiden, z. B. um bis zu einigen zehn Punkten und manchmal mehr. Sie sind nur aussagekräftig und zuverlässig, wenn sie für die Region zeitlich für mindestens ein bis zwei Wochen einigermaßen stabil sind. Vergleichen Sie bitte die Situation von vor einem Jahr mit der Entwicklung der letzten Monate und dem aktuellen Stand.

Helmut Grosser

Interessenverein für Wasser und Abwasser e. V.