Rückzahlungsvariation

Liebe Vereinsmitglieder,

Unsere Nachricht zur Rückzahlung der Anschlussbeiträge https://www.iwa-ev.de/rueckzahlungspraxis/ vom 17. Februar 2016 hat vermutlich durch die unterschiedlichen Auslegungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes etwas Verwirrung hervorgerufen. Die Position des Landes und auch des Oberverwaltungsgerichtes bestand in einer Minimalvariante, d.h. es sollten nur die nichtbestandskräftigen Anschlussbeiträge für anschließbare Grundstücke zurückgezahlt werden, die vor 2000 angeschlossen wurden. Unsere Position bestand schon seit dem 17.12.2015 (https://www.iwa-ev.de/verjaehrt/ , https://www.iwa-ev.de/karlsruher-beschluss/) allerdings darin, dass die „Verjährung“ schon 2010 greift. Der Beschluss des WAZV vom 17.02.2016 war sehr schwammig, sowohl hinsichtlich der Unterscheidung zwischen bestandskräftigen und nichtbestandskräftigen Bescheiden als auch hinsichtlich des Zeitpunktes der „Verjährung“. Klar war allerdings die Aussage, dass bis zum 31. Mai 2016 die verfassungswidrig erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden sollen.

Aus relativ zuverlässiger Quelle erhielten wir eben die Nachricht, dass das Bundesverfassungsgericht weitere 25 gleichartige Verfassungsbeschwerden gegen das Brandenburger Kommunalabgabegesetz im Sinne der Bürger entschieden hat. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird damit der einseitigen Interpretation des Karlsruher Beschlusses vom 12. November 2015 durch die Brandenburger Regierung ein Ende gesetzt, die „nur“ auf den Vertrauensschutz abhob und das von Karlsruhe ausgesprochene Rückwirkungsverbot ignorierte.

Damit verfestigt sich die Aussage, dass 2015 die Bescheide für Grundstücke, die bis 31.12.2010 angeschlossen oder anschließbar waren, verfassungswidrig sind.

Wir empfehlen deshalb allen unseren Mitgliedern, auf die diese Aussage zutrifft, den von uns vor einigen Wochen zugeschickten Rückzahlungsantrag, falls noch nicht geschehen, umgehend zu stellen.

Ergänzung am 21.02.2016

Die obige Nachricht zu weiteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hat sich konkretisiert. Die online-Ausgabe der MAZ vom 21.02,2016 (MAZ 21.02.2016) meldet, dass bereits am 22. Dezember 2015 das BVerfG in weiteren 33 Fällen entschieden hat. Als Begründung wird angegeben:

Die rückwirkende Erhebung von Beiträgen für einen Schmutzwasseranschluss ist rechtswidrig und verstößt sowohl gegen den Vertrauensschutz als auch gegen das Rückwirkungsverbot.

Die offizielle Begründung des BVerfG liegt jedoch noch nicht vor. Erst danach können einigermaßen sichere Aussagen zum Inhalt getroffen werden. Die Brandenburger Landesregierung und auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sind jedoch gut beraten, sich von ihrer Minimal-interpretation (Fehlinterpretation) des Karlsruher Beschlusses zu verabschieden und endlich ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Ob dazu die neu gegründete Arbeitsgruppe, PNN 19.02.2016, dazu in der Lage ist, wird sich zeigen.

Helmut Grosser

 

Interessenverein für Wasser und Abwasser e. V.