Verfassungswidrige Vorschrift darf 15 Jahre angewendet werden

„Der eine sagt dieses, der andere sagt das. Es sagt jeder was anderes, doch jeder sagt was“.

Treffender kann die zehnjährige Diskussion inkl. Gesetz und Rechtsprechung um die Altanschließerfrage nicht beschrieben werden. Am 20.11.2013 wurde das Kommunale Abgabengesetz geändert und schon wird neuer Wirrwarr angerichtet. Die MAZ titelt am 20.11.2013: „Gebührenbescheide nur noch bis 2015“ (Siehe Artikel “Kompromiss im Streit um Wasseranschlüsse“) . Diese Überschrift ist falsch, denn eigentlich sind Beitragsbescheide gemeint. Die Überschrift ist jedoch wieder richtig, wenn man den Gesetzestext kennt. Darin heißt es: „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, … nicht mehr festgesetzt werden“. Da eine Gebühr ebenfalls eine Abgabe zum Vorteilsausgleich sein kann, könnte es wieder stimmen mit den „Gebührenbescheiden“. In jedem Fall werden aber Brandenburger Gebührenzahler auch nach 2015 weiterhin Gebührenbescheide erhalten, nur soviel zur Richtigstellung.

Na ja, man sollte nicht so pingelig sein, aber wenn das einfach nicht aufhört, dieses ständige Diffamieren der Altanschließer als Zahlungsverweigerer, als Ausbrecher aus einer großen Solidargemeinschaft, als Verantwortliche für den Untergang der Schmutzwasserentsorgung in Brandenburg, dann müssen eben auch Richtigstellungen möglich sein.

Schon die im Artikel eingangs gestellte Frage „Wer kommt für die Investitionen nach der Wende in der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung auf“ suggeriert hier, als hinge alles von den Altanschließern ab. Im Verband des WAZV „Mittelgraben“ beträgt der Anteil Altanschließer mal gerade 6 % und diese wenigen Betroffenen erklären seit zwei Jahren, dass sie ihren Anteil bezahlen möchten. Als aber ihr Anteil nach Recht und Gesetz ermittelt war, hielt die Landesregierung ihn für zu gering und drängte über ihre Kommunalaufsicht zur Erhebung der Höchstbeiträge.

Das ist die Abgabenpraxis in Brandenburg. Die Altanschließer wollen ihren Beitrag leisten, sie verlangen nichts weiter, als eine gerechte Behandlung. Die 2004 erlassene Gesetzesänderung hat diese gerechte Behandlung zu Gunsten der Kassenlage der Verbände ausgehebelt. Nun hat selbst die Landesregierung erkannt, dass es so nicht geht, deshalb ist die „Heilung“ des Gesetzes beschlossen worden. Vor der Heilung muss aber noch so viel wie möglich eingenommen werden, deshalb wird gegenwärtig zur besonders zügigen Beitragserhebung aufgerufen. Das ist eine Aufforderung zum verfassungswidrigen Verwaltungshandeln, sagen die Altanschließer und sie protestieren. Der Protest wird anhalten, denn das neue Gesetz heilt nicht, befriedet nicht, sondern spitzt die Sache zu. Der Artikelschreiber, Herr I. Göldner dokumentiert es in seinem Beitrag. Er schreibt, dass es jetzt eine Verjährungsfrist für Beitragsforderungen bis zum 31. 12. 2015 gäbe. Das ist jedoch falsch.

Die Verjährungsfristen betragen – von diesem neuen Gesetz völlig unberührt – weiterhin 4 Jahre. Allerdings kann diese normale Frist bis heute durch diese bereits erwähnte und am 1.2.2004 eingeführte Vorschrift (vgl. BbgKAG, § 8, Ziffer 7, Satz 2) immer wieder vergehen und neu entstehen. Aber genau dazu hat das Bundesverfassungsgericht am 5. 3. 2013 und am 3.9.2013 verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Trotzdem wird mit dem neuen Gesetz diese Vorschrift nicht entfernt, sondern lediglich ihre Anwendung auf „nur“ 15 Jahre beschränkt. Minister Holzschuher meinte, auch 30 Jahre wären noch verfassungskonform für die Anwendung dieser „verfassungswidrigen“ Vorschrift, aber man wolle dem Bürger entgegenkommen. Da so viel Entgegenkommen aber nicht reicht, um die letzten Altanschließer noch zu kriegen, kommt er den Bürgern noch einmal entgegen und lässt den Fristenlauf erst am 10. Jahrestag der Deutschen Einheit beginnen. In den ersten zehn Jahren nach der Deutschen Einheit, so begründet er diese Fristverschiebung, war die Forderung der Beiträge von ca. 85 % der Angeschlossenen ungehemmt möglich, aber bei den restlichen 15 % waren die Verbände wegen der besonderen Bedingungen der Deutschen Einheit gehemmt. Nachtigall, ick hör dir trapsen! Hauptsache es kommen die erforderlichen 25 Jahre zusammen, die rechnerisch nötig sind, um noch die letzten Bescheide mit Höchstbeitragssätzen erlassen zu können.

Der Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Steiner bezeichnete in einer Anhörung im Innenministerium am 23.4.2009 das brandenburgische Kommunalabgabengesetz in der damals schon verfassungswidrigen Fassung als eine „Zeitbombe“, „die juristisch hochgehen kann, wenn sich andere Gerichte oder Gerichte mit anderen Zusammensetzungen“ damit befassen. Am 3.9.2013 ist sie hochgegangen, zwar lautlos aber gründlich, denn ein anderes Gericht, nämlich das Bundesverfassungsgericht hat seine verfassungsrechtlichen Bedenken zum Brandenburgischen Abgabengesetz geäußert. Das war das zweite, diesmal sehr deutliche Signal aus Karlsruhe an Brandenburg. „Macht nichts“, sagt die Regierungskoalition und lässt gegen alle Warnungen, Proteste und auch gegen die Stimmen der Opposition die „Bombe“ noch einmal scharf machen.

Diesmal wird sie der Landesregierung aber nicht lautlos um die Ohren fliegen.

 

Werner Wienert                                                                                                        21.11.2013
Alt- und Neuanschließer

Interessenverein für Wasser und Abwasser e. V.