Widerspruchsbescheid in Michendorf

Erlass eines Teilaufhebungs- und Widerspruchsbescheides

durch den WAZV „Mittelgraben“

 

Vorgeschichte

Ein Mitglied unseres Interessenvereins aus Michendorf erhielt von dem Wasser-und Abwasserzweckverband Mittelgraben im Juli 2000 und November 2000 Bescheide über einen Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von insgesamt 6.215,88 €.

Wie bei vielen unserer Mitglieder erfolgte im November 2015 eine Neuberechnung des Anschlussbeitrages. Grund hierfür war eine angeblich zu geringe Berechnung der Kosten als auch eine Änderung der Berechnungsmethode bezüglich Geschosszahl und der Veranlagung des Außenbereichs. Man berechnete eine neue Beitragssumme von 21.492,90 € und stellte der Familie in einem Nacherhebungsbescheid unter Anrechnung der bereits im Jahr 2000 gezahlten Summe nochmal 15.277,02 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 24. November 2015 wurde innerhalb der zugelassenen Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt. Nach den gesetzlichen Vorschriften muss trotz des Widerspruchs der Betrag innerhalb dieser Frist bezahlt werden, sonst drohen Säumigkeitszuschläge und u.U. Zwangsmaßnahmen. Den Eingang des Widerspruchs bestätigte der Verband im September 2016. Im Hinblick auf die Vielzahl der eingegangenen Widersprüche wies man darauf hin, dass Leitverfahren geführt werden. Insofern würde man auch dieses Verfahren zunächst ruhend stellen, wenn nicht die Erteilung eines Widerspruchsbescheides gewünscht sei.

Zunächst gab sich die Michendorfer Familie mit dem Verfahrensstand zufrieden. Sie zahlte also den geforderten Beitrag unter Aufrechterhaltung des Widerspruchs und in der Erwartung, bei positivem Ausgang der Leitverfahren das Geld zurückzuerhalten. Später sah man sich den Bescheid jedoch näher an und stellte fest, dass etwas mit dem Bescheid nicht stimmte. Aufgefallen war dies, als ein Straßenausbau angekündigt wurde. Die dort von der Gemeinde Michendorf veranlagte Fläche war wesentlich geringer, als die vom WAZV „Mittelgraben“ im Bescheid zugrunde gelegte Fläche. Grund hierfür war ein im Jahr 2008 von der Gemeinde Michendorf neu aufgestellter Flächennutzungsplan, der die Grenzen zwischen Innen- und Außenbereich neu definierte. Darauf hatte die Familie bereits in ihrem Widerspruchsschreiben vom November 2015 hingewiesen.

 

Teilaufhebungs- und Widerspruchsbescheid 2018

Man wandte sich 2018 an den Verband, der schließlich einen Teilaufhebungs- und Widerspruchsbescheid erließ. Die Sachbearbeiterin des Verbandes, Frau Lenk, erklärte, dass sie sich auf Grund der Nachfrage der betroffenen Familie den Flächennutzungsplan der Gemeinde (10 Jahre nach dessen Erscheinen) angesehen habe. Die Michendorfer Familie erhielt 11.546,04 Euro zurück. Insgesamt wurden jedoch 9.946,86 € von dem WAZV als Anschlussbeitrag einbehalten. Es ergibt sich damit ein Nacherhebungsbetrag von über 3.730,98 €, der nach unserer Meinung auch nicht rechtens, weil verjährt ist. Gegen diese 2015 verschickten Nacherhebungsbescheide wird immer noch in Leitverfahren prozessiert. Im Übrigen wurde der Widerspruch von 2015 vom Zweckverband zurückgewiesen. Gegen diese Praxis des Widerspruchsbescheides wurde aber keine Klage erhoben.

Bei dieser Gelegenheit wollen wir noch darauf hinweisen, dass der Michendorfer Familie von der zuständigen Sachbearbeiterin des Zweckverbandes in der Mittelmärkischen Wasser und Abwasser GmbH, Frau Lenk, in dem Anschreiben vom 16.08.2018 damit drohte dass, man den Betrag von ca. 11.546,04 Euro nur zurückzahlen werde, wenn gegen den Teilaufhebungs- und Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben wird. Grenzt das schon an Nötigung?

 

Empfehlungen für unsere Mitglieder

Dieser Sachverhalt veranlasst uns, unsere Mitglieder darauf hinzuweisen, dass es durchaus Bescheide geben kann, bei denen nicht nur die Verjährungsproblematik eine Rolle spielt, sondern auch Fehler bei der richtigen Veranlagung des Grundstücks auftreten. Im Beispielfall war vom WAZV „Mittelgraben“ mit Sitz in Michendorf nicht berücksichtigt worden, dass der Flächennutzungsplan der Gemeinde Michendorf seit 2008 das veranlagte Grundstück lediglich bis zu einem Abstand von 40 m zur Straßenfront als Wohnbaufläche ausweist. Die dem Bescheid von 2015 zugrunde gelegte Fläche war um mehr als den Faktor 2 größer als der gültige Flächennutzungsplan zuließ. Wenn die Familie 2015 nicht spätesten einen Monat nach Erhalt des Nacherhebungsbescheides Widerspruch eingelegt hätte, wären die zu viel gezahlte Summe von ca. 11.500 € verloren.

Die bei Gericht anhängigen Leitverfahren können sich noch hinziehen. Sollten Sie ernsthafte Zweifel bezüglich der Richtigkeit des Bescheides haben und Sie vielleicht sogar einen ähnlichen Fehler feststellen, wenden Sie sich bitte an den WAZV oder besser noch, zuvor an einen Rechtsanwalt. Vertraut mit verschiedenen Fällen rund um Anschlussbeiträge wäre zum Beispiel die Kanzlei Zeutschel & Schröder in der Dortustraße in Potsdam.

Gegenwärtig führt der Zweckverband keine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide im Einzelnen durch. Der Verband wartet – wie auch unser Interessenverein für Wasser und Abwasser – auf den Ausgang der gerichtlichen Leitverfahren. Diese befinden sich noch in der ersten Instanz und befassen sich im Wesentlichen mit Verjährungs- und Kalkulationsfragen.

Rechtsberatung ist nur Rechtsanwälten gestattet, insofern dürfen wir als Verein diese Einzelheiten und speziellen Besonderheiten in Ihren Bescheiden nicht prüfen und hierzu eine Beratung erteilen. Befindet sich jedoch ein wesentlicher Fehler in Ihrem Bescheid, kann sich dadurch, wie im Fall der Familie aus Michendorf, eine vorzeitige Teilklärung ergeben und Sie erhalten gegebenenfalls schon jetzt einen nennenswerten Betrag des von Ihnen gezahlten Beitrages zurück.

Sollte sich ein Fehler ergeben, der Ihren Bescheid teilweise unrichtig macht, dürften Sie, wie bereits ausgeführt, lediglich einen Teilaufhebungsbescheid erhalten. Im Hinblick auf den aufgehobenen Teil des Bescheides muss es eine Zurückzahlung geben und Sie können sich hinsichtlich des restlichen Teils des Bescheides weiterhin den Leitverfahren anschließen. Es kann also durchaus sein, dass Sie wegen der falschen Veranlagung Ihres Grundstücks einen Teilbetrag zurückerhalten und wegen des Restbetrages später noch von einem etwaigen positiven Ausgang der Leitverfahren partizipieren. In jedem Fall ist der hier genannte Fall auch bezeichnend für die Arbeitsweise des Verbandes. Wir befürchten, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt, sondern viele der ergangenen Bescheide bereits wegen falscher Veranlagung des Grundstücks rechtswidrig sind.

Dr. Helmut Grosser                Heinrich Petzold

Vorstand des Interessenvereins für Wasser und Abwasser e.V.

Interessenverein für Wasser und Abwasser e. V.